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Manipulation von Wahlen und Abstimmungen

Wahlbestechung, Wahlfälschung und Stimmenfang sind verboten. Hier erfahren Sie, welche Strafen drohen, und was bei Wahlen und Abstimmungen sonst noch verboten ist.

Hinweis

Umgangssprachlich ist auch von «Stimmenfang» die Rede, wenn beispielsweise jemand im Wahlkampf zu grosse Versprechen macht. Dies ist aber nicht Stimmenfang im rechtlichen Sinn und auch nicht verboten.
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Füllen Sie nie für jemand anderes den Stimm- oder Wahlzettel aus, denn das gilt als «Stimmenfang» und ist verboten. Sie riskieren eine Busse. Einzige Ausnahme: In gewissen Kantonen dürfen Sie den Stimmzettel für eine andere Person ausfüllen, wenn diese dauernd schreibunfähig ist. Wie Sie dabei vorgehen müssen, variiert je nach Kanton.
Als Stimmenfang gilt auch, wenn jemand Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder solche Zettel verteilt.
Wer Wahl- oder Abstimmungsresultate fälscht oder das Wahl- und Abstimmungsgeheimnis verletzt, muss mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Hier zählen wir einige Formen von Fälschung oder Bestechung auf.

Stimmregister fälschen

An einer Wahl oder Abstimmung dürfen nur Personen teilnehmen können, die im Stimmregister einer Gemeinde eingetragen sind. Wer dieses fälscht oder vernichtet, macht sich strafbar.

Wahlmaterial stehlen

Wer das Wahl- oder Abstimmungsmaterial einer anderen Person stiehlt und damit wählt oder abstimmt, macht sich strafbar.

Vorsicht beim Umzug

Wenn Sie umziehen, erhalten Sie in Ausnahmefällen das Stimmmaterial am alten und am neuen Ort. Trotzdem dürfen Sie nur einmal abstimmen oder wählen. Schicken Sie das zu viel zugestellte Wahlmaterial an die bisherige Wohngemeinde zurück.

Bestechung

Alle Stimmberechtigten müssen frei entscheiden können, wie sie abstimmen und wen sie wählen wollen – und ob sie überhaupt abstimmen und wählen wollen. Das Strafgesetzbuch verbietet darum Bestechung: Wer jemanden dafür bezahlt oder sich dafür bezahlen lässt, dass er in gewisser Weise stimmt oder wählt oder überhaupt an der Wahl oder Abstimmung teilnimmt, macht sich strafbar. Das gleiche gilt bei Geschenken sowie bei Gewalt oder Drohungen

Wahlmanipulation

Die Stimmen müssen richtig erfasst und gezählt werden. Das Gesetz verbietet es ausdrücklich, dass in Wahl- oder Stimmbüros Stimmzettel hinzugefügt, weggelassen, geändert oder falsch gezählt werden. Es ist auch ausdrücklich verboten, ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis falsch zu beurkunden.

Stimmgeheimnis

Wenn Sie auf unrechtmässige Weise herausfinden, wie jemand abgestimmt oder gewählt hat, machen Sie sich strafbar. Hingegen dürfen Sie sagen, wie Sie selber abgestimmt oder gewählt haben.
Bei Unregelmässigkeiten können die Behörden selber Anzeige erstatten. Doch auch Sie als Privatperson können mündlich oder schriftlich eine Anzeige bei einem Polizeiposten einreichen. Oder Sie informieren die Staatsanwaltschaft.
  • Bestimmungen im Strafgesetzbuch zu Wahlen und Abstimmungen

  • Jemanden bei der Polizei anzeigen – Anzeige erstatten

  • Abstimmungs- und Wahlhilfen für ältere Menschen, Menschen mit Behinderung und Kranke

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Eine Dienstleistung des Bundes, der Kantone und Gemeinden

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