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Ein Kind anerkennen

Bei der Geburt eines Kindes gilt der Ehemann der Mutter automatisch als Vater des Kindes. Ist hingegen der Vater nicht mit der Mutter verheiratet, so muss er sein Kind offiziell anerkennen.

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Bei der Geburt eines Kindes gilt der Ehemann der Mutter automatisch als Vater des Kindes (Vaterschaftsvermutung). Ist die Mutter hingegen nicht verheiratet, so muss der Vater das Kind offiziell anerkennen.
Es ist nicht möglich, ein Kind anzuerkennen, wenn ein anderer Mann als Vater gilt; das heisst, wenn die Mutter bereits verheiratet ist oder ein anderer Mann das Kind schon anerkannt hat oder wenn das Kind adoptiert wurde.
Beachten Sie: Um ein Kind anzuerkennen, müssen Sie nicht nachweisen, dass Sie der leibliche Vater sind. Wenn Sie aber ein Kind anerkennen, von dem Sie wissen, dass Sie nicht der leibliche Vater sind, machen Sie sich strafbar.
Wer ein Kind anerkennt, hat ihm gegenüber die entsprechenden Rechte und Pflichten. Das heisst insbesondere:
  • Er gilt offiziell als Vater des Kindes ab der Geburt.

  • Er kann die gemeinsame elterliche Sorge beantragen.

  • Er muss für den Unterhalt des Kindes sorgen.

  • Das Kind ist ihm gegenüber erbberechtigt (und umgekehrt).

  • Er kann zusammen mit der Mutter wählen, welchen ihrer beiden Nachnamen das erste Kind bekommt. Alle weiteren gemeinsamen Kinder bekommen dann den gleichen Nachnamen.

Wenn die Mutter Ausländerin und der Vater Schweizer ist, bekommen die anerkannten Kinder die Schweizer Staatsbürgerschaft vom Vater.
Die Anerkennungserklärung beim Zivilstandsamt kostet 75 Franken.
Die Anerkennungsurkunde, die beim gleichen Zivilstandsamt zu beantragen ist, kostet hingegen 30 Franken (plus allfällige Versandkosten).
Ausländische Behörden melden den schweizerischen Behörden nicht automatisch die Kindesanerkennungen, die sie in ihrem Zuständigkeitsbereich durchführen. Es liegt am Vater, eine im Ausland durchgeführte Anerkennung auch in der Schweiz anerkennen zu lassen. Ausgenommen davon sind Deutschland, Österreich und Italien, mit denen die Schweiz entsprechende Vereinbarungen geschlossen hat.
Wenden Sie sich direkt an die Schweizer Vertretung im Land, in dem Sie leben. Legen Sie die ursprüngliche Anerkennungsurkunde vor, die Ihnen vom ausländischen Staat ausgestellt wurde. Die Schweizer Vertretung informiert Sie über das Vorgehen und über allfällige weitere Dokumente, die Sie einreichen müssen.
Wenn Sie Fragen zur Kindesanerkennung haben, wenden Sie sich an das Zivilstandsamt, bei dem Sie die Anerkennung  vornehmen wollen.
Weitere Informationen:
  • Merkblatt Kindesanerkennung

  • Fragen und Antworten zur Kindesanerkennung und zur gemeinsamen elterlichen Sorge

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