Sie können eine andere Verteilung Ihres Vermögens unter den gesetzlichen Erbinnen und Erben vorsehen.
Sie können Ihr Vermögen anderen Personen oder Institutionen vermachen.
Sie können Gegenstände (z. B. Schmuckstücke, Sammlungen) oder Vermögenswerte (Geldbeträge, Immobilien) bestimmten Personen oder Institutionen zuwenden.
Sie können bestimmte Bedingungen und Pflichten festlegen (z. B. dass einem Erben eine bestimmte Summe überwiesen wird, wenn er zum Zeitpunkt Ihres Todes sein Studium abgeschlossen hat, oder dass diejenige Person, die Ihr Haus erbt, sich um Ihr Haustier kümmern muss).
Lassen Sie sich von einer Fachperson beraten, um sicher zu sein, dass Sie die Verteilung Ihres Erbe auch wirklich so planen, wie Sie es möchten.
Achten Sie darauf, dass Ihr Testament keine Anweisungen zu Ihrer Trauerfeier enthält, denn es kommt oft vor, dass das Testament erst nach der Beerdigung gefunden und eröffnet wird. Teilen Sie Ihre diesbezüglichen Wünsche lieber noch zu Lebzeiten den Ihnen nahestehenden Personen oder direkt dem Betattungsinstitut mit.
Vorgehen:
Die Überschrift «Testament»
Vorname, Familiennname, Geburtsdatum und allenfalls den Heimatsort.
Ihren letzten Willen (siehe oben: Was will ich im Testament regeln?)
Falls Sie einen Testamentsvollstrecker möchten: Den Namen der Person, die sich um die Verteilung Ihres Erbes kümmern und Ihr Testament vollstrecken wird. Dies kann eine Person Ihres Vertrauens sein (Erbin, Erbe oder eine andere Person) oder aber eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt, eine Notarin oder ein Notar oder aber eine Bank oder eine Treuhandgesellschaft. Es kann hilfreich sein, eine Person für die Testamentsvollstreckung im Voraus zu bestimmen, denn dies erleichtert die Teilung des Erbes und hilft, Erbstreitigkeiten zu vermeiden. Denken sie jedoch daran, dass die Entschädigung für die Arbeit recht teuer werden kann, vor allem wenn die Aufteilung des Erbes komplex ist.
Ort und Datum
Ihre Unterschrift am Ende des Testaments
Ändern eines Testaments
Vorgehen:
Vorgehen
Erklären Sie ihren letzten Willen vor zwei Zeuginnen oder Zeugen.
Diese müssen das Gesagte sofort zu Papier bringen und den Ort und das Datum anfügen.
Sie müssen auch die ausserordentlichen Umstände nennen. Anschliessend müssen sie das Dokument unterschreiben und den zuständigen Gerichtsbehörden zustellen.
Sie einigen sich mit einer gesetzlichen Erbin oder einem gesetzlichen Erben, die oder der Anrecht auf einen Pflichtteil hätte, darauf, dass sie oder er auf das Erbe verzichtet. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn:
- eines Ihrer Kinder auf seinen Erbanspruch verzichtet, weil es von Ihnen bereits zu Lebzeiten in ausserordentlicher Weise unterstützt wurde; oder
- Sie und Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner auf die gegenseitigen Erbteile verzichten, um alles Ihren Kindern zu vererben.
Die Erbinnen und Erben, die in einem solchen Erbvertrag auf ihr Erbe verzichtet haben, können ihren Pflichtteil nach Ihrem Tod nicht mehr geltend machen.Sie verpflichten sich, das Erbe oder einen Teil davon Ihren gesetzlichen Erbinnen und Erben oder einer dritten Person zu vererben. Sie können im Erbvertrag zum Beispiel vorsehen:
- dass Sie sich verpflichten, das Haus, in dem Sie mit der Familie leben, einem Ihrer Kinder zu vererben; oder
- dass Sie und Ihre Ehefrau, Ihr Ehemann, Ihre eingetragene Partnerin oder Ihr eingetragener Partner sich beim Erben gegenseitig begünstigen.
Wenden Sie sich an eine Notariatsperson (Schweizer Notarenverband).
Die Notariatsperson wird den Erbvertrag gemäss dem Willen aufsetzen, den Sie und die anderen Personen, die Vertragspartei sind und den Vertrag unterzeichnen werden, gemeinsam geäussert haben.
Eine spätere Änderung des Vertrags ist nur möglich mit dem Einverständnis aller Vertragsparteien.
Gewisse Schenkungen, insbesondere Schenkungen, die in den letzten fünf Jahren vor Ihrem Tod gemacht wurden, können bei der Erbteilung mit berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Erbinnen und Erben können ihre entsprechenden Rechte geltend machen. Für weitere Informationen wenden Sie sich am besten an eine Fachperson.
Halten Sie allfällige Schenkungen schriftlich fest. So vermeiden Sie Streitigkeiten unter den Erbinnen und Erben nach Ihrem Tod.