Sie können nicht den Namen Ihres Partners oder Ihrer Partnerin annehmen.
Beide Personen müssen je einzeln eine Steuererklärung ausfüllen.
Wenn Ihre Partnerin oder Ihr Partner eine Wohnung oder ein Haus in eigenem Namen kauft, haben Sie kein Recht darauf.
Bei einer Trennung haben Sie keinen Anspruch auf Unterhaltszahlungen, auch wenn Sie während des Zusammenlebens die Erwerbstätigkeit reduziert oder ganz aufgegeben haben, um sich um die gemeinsamen Kinder oder um den Haushalt zu kümmern.
Bei einer Trennung haben Sie keinen Anspruch auf die AHV-Beiträge, die Ihr Ex-Partner oder Ihre Ex-Partnerin während des Zusammenlebens einbezahlt hat.
Das Gesetz verpflichtet Sie nicht, einander zu helfen (z. B. bei Krankheit…) oder Ihren Partner oder Ihre Partnerin zu unterstützen. Es gibt aber Fälle, in denen die finanzielle Lage des Konkubinatspartners oder der Konkubinatspartnerin Auswirkungen hat (z. B. bei der Sozialhilfe oder in Betreibungsverfahren).
Bei der Pensionierung erhalten Sie beide eine AHV-Rente von je 100 %. Dies im Unterschied zu Ehepaaren oder Paaren in eingetragener Partnerschaft; sie erhalten gemeinsam eine Rente von 150 % der Maximalrente.